Der Beruf des Versicherungsberaters ist in Abgrenzung zu den Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter, Mehrfachagenten, Versicherungsmakler) seit Jahrzehnten im Versicherungsvertragsgesetz (§59 VVG ) und seit 2008 auch in der Gewerbeordnung (§34d GewO ) gesetzlich geregelt.
Die Versicherungsberatung nach §34d Abs. 2 GewO ist neutral, weil kein finanzielles Interesse besteht eine Versicherung zu vermitteln. Anders als bei den Versicherungsvermittlern, die Provisionen bei Abschluss des Vertrags - und zusätzlich während der Laufzeit des Vertrags - unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand in der Regel jährlich erhalten, wird der Versicherungsberater ausschließlich für sein Know-how und seinen Zeitaufwand vergütet und verpflichtet sich keine vertragliche Bindung an ein Versicherungsunternehmen, verknüpft mit wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art, einzugehen. Oberstes Ziel der Beratung ist es vollständige Entscheidungsgrundlagen für die Mandanten zu schaffen, die auf der Versicherungsproduktebene nicht nur Vor- sondern auch sämtliche Nachteile berücksichtigen.
Häufig ist zunächst die Höhe der Versicherungsprämie Hintergrund einen Versicherungsberater aufzusuchen. Die Angemessenheitsprüfung der Versicherungsprämie im Vergleich zu Produkten von anderen Versicherungsunternehmen ist jedoch regelmäßig erst der letzte Schritt im objektiven Beratungsprozess. Zunächst wird auch bei Überprüfungswunsch bestehender Versicherungsverträge zu Beginn gemeinsam mit den Mandanten analysiert, welche Risiken aus ihrer individuellen Sicht überhaupt versicherungswürdig sind. Nicht selten führt dies im Ergebnis dazu, dass auf eine Vielzahl von möglichen bzw. bestehenden Versicherungsprodukten verzichtet werden kann. Wenn feststeht welche Risiken über Versicherungsprodukte abgesichert werden sollten, wird analysiert, welche Produktanbieter den benötigten Versicherungsschutz zu angemessenen Konditionen anbieten.
Auf eine Erfolgsabhängigkeit, d.h. eine Beteiligung des Versicherungsberaters an einer potentiellen Beitragsersparnis bei Tarifwechseln (z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherung) sollte im Interesse der Mandanten bewusst verzichtet werden, da dies meist in Praxi aufgrund falscher wirtschaftlicher Anreize für den Berater dazu führt, dass der Leistungsvergleich (Vertragsbedingungen) der Produktalternativen nur oberflächlich stattfindet. Außerdem wird sich die Beitragshöhe eines Versicherungsproduktes erfahrungsgemäß im Laufe der Jahre auch wieder ändern, so dass das Beitragsersparnispotential nicht alleiniger Maßstab für die Beratung sein kann.
Der Versicherungsberater wird ausschließlich von seinen Mandanten in Form eines Zeithonorars oder gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Gegenstandswerten - der Komplexität und dem Inhalt der Beratung entsprechend - angemessen bezahlt. Im Vorfeld einer Beratung erfolgt bei Interesse gerne eine Kostenschätzung. Die Rahmenbedingungen der Beratung werden grundsätzlich vor Beratungsbeginn über eine entsprechende Beratungsvereinbarung festgelegt.
Im Unterschied zu den Versicherungsvermittlern ist der Versicherungsberater nach o.g. gesetzlichen Regelungen auch berechtigt hinsichtlich der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen rechtsberatend bis hin zur außergerichtlichen Vertretung der Mandanten gegenüber den Versicherungsunternehmen tätig zu sein.